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Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei Dr. Felix Karl Vogl

Glossar

Anfechtung

Es gibt sie in als Insolvenzanfechtung und als Gläubigeranfechtung. Beiden ist gemeinsam, dass sie versuchen, die negativen Folgen einer Vermögensverschiebung oder einer Rechtshandlung des Schuldners rückgängig zu machen. Was dem Vermögen des Schuldners entzogen worden ist soll wieder dorthin zurück, wo es hergekommen ist, damit die Gläubiger ihre Forderungen daraus (zur Gänze oder zum Teil) befriedigen können. Die Insolvenzanfechtung wird vom Insolvenzverwalter geltend gemacht, die Gläubigeranfechtung von einzelnen Gläubigern.

Beispiel: Wenige Tage vor Insolvenzeröffnung bezahlt der Insolvenzschuldner eine Honorarforderung seines Steuerberaters. Der Steuerberater wusste um die Zahlungsunfähigkeit des insolventen Mandanten. Der Insolvenzverwalter klagt den Steuerberater auf Rückzahlung der erhaltenen Honorarzahlung in die Insolvenzmasse. Die Anfechtung ist berechtigt, der Steuerberater wird zur Rückzahlung des empfangenen Honorars einschließlich Zinsen und Prozesskosten in die Insolvenzmasse verurteilt.

Anfechtungskläger

Siehe oben bei „Anfechtung“: Entweder der klagende Insolvenzverwalter oder ein Gläubiger, dessen Forderung beim Schuldner uneinbringlich ist und der daher Dritte klagt, um Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen und in das

Anfechtungsgegner

Das ist derjenige, der vom Schuldner etwas erhalten hat, auf das die Gläubiger des Schuldners nunmehr greifen möchten zwecks Befriedigung ihrer Forderungen.

Beispiel: Wenn der Insolvenzschuldner vor Insolvenzeröffnung seinem Vater eine Liegenschaft geschenkt hat und der Insolvenzverwalter diese Schenkung gegenüber den Insolvenzgläubigern unwirksam machen will, klagt er den Vater des Insolvenzschuldners auf Unwirksamerklärung des Schenkungsvertrages und Rückübertragung des Eigentums an der Liegenschaft an den Insolvenzschuldner. Der Vater ist Anfechtungsgegner, der Insolvenzverwalter ist Anfechtungskläger.

Beispiel: Wenn der Gläubiger einer Forderung herausfindet, dass der Schuldner auf seinem einzigen Vermögenswert, einer Liegenschaft, ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten seiner Ehegattin einverleiben hat lassen, so klagt der Gläubiger die Ehegattin auf Duldung der Exekution in die Liegenschaft. Der Gläubiger ist Anfechtungskläger, die Ehegattin des Schuldners ist Anfechtungsgegner.

Befriedigungstauglichkeit

Voraussetzung für den Erfolg einer Anfechtung ist, dass die finanzielle Situation der Gläubiger oder des Gläubigers sich zum Besseren ändert, wenn das angefochtene Rechtsgeschäft oder die angefochtene Zahlung rückgängig gemacht wird. Bei Zahlungen ist dies meist unproblematisch, bei angefochtenen Rechtsgeschäften kann es aber sehr wohl der Fall sein, dass die Anfechtung nicht befriedigungstauglich ist.

Beispiel: Der Insolvenzschuldner hat kurz vor Insolvenzeröffnung eine Liegenschaft verschenkt. Die Liegenschaft erschien dem Insolvenzschuldner im Zeitpunkt der Schenkung werthaltig, dem Schenkungsempfänger genauso. Zwischenzeitlich hat sich jedoch herausgestellt, dass die Liegenschaft mit giftigen Abfällen kontaminiert ist und die Kosten der Sanierung den ursprünglichen Verkehrswert der Liegenschaft um das 3-fache übersteigen – wird der Schenkungsvertrag erfolgreich angefochten, so wird das Vermögen der Insolvenzmasse durch Rückkehr der Liegenschaft in das Eigentum der Insolvenzmasse nicht gemehrt, sondern sogar gemindert. Die Anfechtung des Schenkungsvertrages wäre nicht berechtigt, weil es an der Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung fehlt.

Entgeltlichkeit

Für die Anfechtung von Vermögensverschiebungen eines Insolvenzschuldners macht es einen großen Unterschied, ob diese entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt sind. Warum? Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung ist wesentlich weniger schutzwürdig als derjenige, der eine Leistung gegen Entgelt erbracht hat. Dasselbe gilt für Schenkungsversprechen und dergleichen.

Freigiebigkeit

Siehe oben „Entgeltlichkeit“.

Fristen

Im Anfechtungsrecht gelten für die verschiedenen Anfechtungstatbestände verschiedene Fristen. Je nach Vorwerfbarkeitsgrad können bestimmte Zahlungen und Rechtshandlungen bzw. Rechtgeschäfte angefochten werden, wenn sie 6 Monate, 1 Jahr, 2 Jahre oder 10 Jahre vor Insolvenzeröffnung vorgenommen bzw. abgeschlossen wurden.

Die Anfechtung der innerhalb dieser Fristen vorgenommenen Handlungen geltend machen muß der Insolvenzverwalter mit Klage, und zwar binnen eines Jahres ab Insolvenzeröffnung – danach ist sein Anfechtungsrecht erloschen.

Gläubigerbenachteiligung

Voraussetzung einer jeden erfolgreichen Anfechtung ist, dass das anzufechtende Rechtsgeschäft oder die anzufechtende Leistung den oder die Gläubiger benachteiligt. Hat sich für den oder die Gläubiger durch das angefochtene Rechtsgeschäft nichts zum Schlechteren verändert, ist eine Anfechtung nicht aussichtsreich.

Beispiel: Auf der Liegenschaft des Insolvenzschuldners (Wert: EUR 1.000.000) ist seit 5 Jahren ein Pfandrecht in Höhe von EUR 2.700.000 eingetragen. Kurz vor Insolvenzeröffnung wurde auf der Liegenschaft des Insolvenzschuldners (Wert: 1.000.000) ein weiteres Pfandrecht zugunsten der Hausbank des Schuldners einverleibt. Selbst wenn die Voraussetzungen eines der besonderen gesetzlichen Anfechtungstatbestände erfüllt sein sollten kann eine Anfechtung keinen Erfolg haben, weil sie für die Gläubiger nichts zum Positiven ändert – die mit dem Pfandrecht seit Jahren in das Grundbuch eingetragene Bank erhält ohnedies den gesamten Versteigerungserlös, ohne dass für die unbesicherten Insolvenzgläubiger jemals ein einziger Euro aus der Versteigerung abfallen wird. Daran ändert auch das im 2. Rang eingetragene Pfandrecht der Hausbank nichts – die Pfandrechtsbestellung der Hausbank im 2. Rang ist nicht benachteiligend für die Insolvenzgläubiger, die Anfechtung bleibt erfolglos.

Inkongruenz

Ein unter Insolvenzverwaltern besonders beliebter Anfechtungsgrund ist die Anfechtung einer Leistung des Insolvenzschuldners an Dritte wegen sogenannter „inkongruenter Deckung“. Anfechtbar sind Leistungen, die jemand von einem Insolvenzschuldner erhalten hat und auf die er überhaupt nicht, nicht in der erhaltenen Art und Weise oder nicht in der Zeit, in der er sie erhalten hat, Anspruch hatte. Besonders beliebt ist dieser Anfechtungstatbestand deshalb, weil der klagende Insolvenzverwalter keine Kenntnis des Anfechtungsgegners nachweisen muss.

Beispiel: Ein Lieferant fakturiert eine Warenlieferung mit 30 Tagen Zahlungsziel. Der spätere Insolvenzschuldner zahlt die Rechnung 3 Tage nach Erhalt. Der Forderung des Lieferanten war in jenem Zeitpunkt, in welchem er die Zahlung erhalten hat, noch nicht fällig und daher inkongruent. Der Lieferant wird die Zahlung an den Masseverwalter zurückzahlen müssen, es sei denn er kann besondere Gründe dafür benennen, warum die Zahlung für die Gläubiger nicht benachteiligend war.

Beispiel: Sachverhalt wie oben, jedoch erhält der Lieferant die Zahlung nicht (wie oben) 27 Tage vor der Fälligkeit laut Rechnung, sondern „nur“ 12 Tage vor Fälligkeit. Es handelt sich hier um einen Grenzfall – geringfügig „zu frühe“ Zahlung schadet dem Lieferanten nicht, wie viele Tage vor Fälligkeit noch geringfügig sind ist eine Frage des Einzelfalles.

Kauf zu günstigem Preis

Siehe Punkt „Veräußerung“.

Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit

Sie ist für einen Dritten, der vom Insolvenzschuldner Zahlungen erhält oder mit ihm Rechtsgeschäfte schließt, ein Grund, das Erhaltene zurückzahlen bzw. das Rechtsgeschäft rückabwickeln zu müssen.

Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit steht das Kennenmüssen der Zahlungsunfähigkeit gleich – wer seine Augen verschließt soll nicht besser behandelt werden als jemand, der seinen Erkundigungspflichten nachkommt.

Welche Nachforschungspflichten einen Gläubiger treffen ist verschieden je nachdem, in welcher Branche der Gläubiger tätig ist und zum Teil auch, welche Unternehmensgröße und welchen Professionalisierungsgrad ein Gläubiger aufweist.

Besonders streng sind die Maßstäbe u. a. für die Hausbank und für den Steuerberater des Insolvenzschuldners – vorausgesetzt, letzterer hatte Einblick in die entsprechenden Belege und Rechenwerke.

Auch Rechtsanwälte, Notare und leitende Angestellte unterliegen unter Umständen einem höheren Sorgfaltsmaßstab und strengeren Erkundigungsobliegenheiten.

Weniger streng sind die Maßstäbe für all jene Personen, die wenig Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners haben (können).

Liquidität

Welche liquiden Mittel ein Unternehmer haben muss, um nicht (im Rechtssinne) zahlungsunfähig zu sein, ist für Anfechtungsansprüche deshalb von hoher Bedeutung, weil einige Anfechtungstatbestände auf die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners abstellen – und der Insolvenzverwaler diese Anfechtungstatbestände also nur erfolgreich heranziehen kann, wenn er nachweist, dass der Insolvenzschuldner im Zeitpunkt der Vermögensverschiebung zahlungsunfähig war. Gemäß der Rechtsprechung des OGH ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht über die liquiden Mittel verfügt, sämtliche fälligen Schulden zu bezahlen, und er sich diese Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann. Gemäß OGH muss ein Schuldner, um nicht zahlungsunfähig zu sein, 95 % seiner fälligen Verbindlichkeiten sofort und die restlichen 5 % mit hoher Wahrscheinlichkeit binnen 3 Monaten mit liquiden Mitteln (Bankguthaben, Kontokorrentkrediten, rasch liquidierbare Wertpapiere etc.) bezahlen können.

Offensichtliche Zahlungsunfähigkeit

Seit einigen Jahren können Exekutionsgerichte (Vollstreckungsgerichte) beschlussmäßig feststellen, dass ein Schuldner offensichtlich zahlungsunfähig ist. Diese Feststellung wird - weltweit einsehbar - in der Ediktsdatei der österreichischen Justiz veröffentlicht. Wer von einem offensichtlich zahlungsunfähigen Schuldner eine Zahlung oder sonstige Leistung erhält läuft Gefahr, diese zurückzahlen zu müssen, wenn er die Zahlungsunfähigkeit kennen musste (was oft der Fall sein wird). Bei Geschäften mit offensichtlich zahlungsunfähigen Personen müssen besonders umfassende Vereinbarungen getroffen werden, um als Geschäftspartner solcher Personen nicht in eine Anfechtung "hineinzulaufen". 

Paritätsprinzip

Im Insolvenzrecht gilt der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung (Parität). Nicht das Zuvorkommen soll darüber entscheiden, wer von mehreren Gläubigern befriedigt wird, sondern es soll das verbleibende Vermögen des Schuldners auf alle Gläubiger, die schon vor Insolvenzeintritt ihre Forderungen erworben haben, quotenmäßig gleich verteilt werden.

Das Anfechtungsrecht dient dazu, diese Gleichbehandlung schon vor Insolvenzeröffnung sicherzustellen und auf jenen Zeitpunkt vorzuverlagern, in welchem der Insolvenzschuldner schon insolvent war (aber ein Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet war). Es sollen Sondervorteile rückgängig gemacht werden, die ein einzelner Gläubiger vor Insolvenzeröffnung sich noch verschafft hat.

Diese Zielsetzung des Gesetzgebers ist allerdings nur unvollkommen umgesetzt worden, da die Anfechtungstatbestände zahlreiche Differenzierungen aufweisen, die gerade aus Sicht eines Laien nicht nachvollziehbar sind. Umgekehrt kann aufgrund der verschiedenen Behandlung gewisser Sachverhalte in den verschiedenen Anfechtungstatbeständen sowie aufgrund der kasuistischen und einzelfallorientierten Rechtsprechung dadurch oft für den Anfechtungsgegner-Mandanten Bedeutendes erreicht werden.

Quote

Grundgedanke eines Insolvenzverfahrens ist es, das verbleibende Vermögen des Schuldners zu verwerten und auf die Gläubiger im Verhältnis der Höhe ihrer Ansprüche aufzuteilen – jeder Gläubiger, dessen Forderung in Sachverhalten vor Insolvenzeröffnung ihren Grund hat, soll die gleiche Quote seiner Forderung erhalten.

Das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters soll (aus gesetzgeberischer Sicht) „anrüchige“ individuelle Vorteile eines einzelnen Gläubigers vor Insolvenzeröffnung rückgängig machen, dadurch Mittel in die Insolvenzmasse hereinbringen und so helfen, die Quote zu heben, die Insolvenzgläubigern zukommt. Umgekehrt gefährdet das Insolvenzanfechtungsrecht, wenn es zu weitreichend ausgelegt wird, die Rechtssicherheit im unternehmerischen Verkehr.

Wer als Insolvenzgläubiger aufgrund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters Zahlungen in die Insolvenzmasse leisten muss, dessen Forderung gegen die Insolvenzmasse lebt im Ausmaß der Rückzahlung wieder auf. Er kann seine Forderung in diesem Ausmaß daher zusätzlich als Insolvenzforderung im Insolvenzverfahren anmelden.

Rückabwicklung

Sie ist die Folge eines erfolgreich angefochtenen Rechtsgeschäftes.

Beispiel: Der Insolvenzschuldner hat 2 Monate vor Insolvenzeröffnung eine Liegenschaft im Wert von 1.000.000 um EUR 300.000 einem Dritten verkauft. Die Anfechtung des Rechtsgeschäftes durch den Masseverwalter gegen den Dritten ist erfolgreich. Der Masseverwalter kann vom Käufer die Rückübertragung der Liegenschaft in das Eigentum der Insolvenzmasse verlangen, während der Käufer (Dritte) einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nur hat, wenn der Kaufpreis im Vermögen der Insolvenzmasse noch ununterscheidbar vorhanden ist – das ist bei insolventen Verkäufern praktisch nie der Fall. Daher muß der Käufer die Liegenschaft herausgeben und erhält selbst den Kaufpreis nicht zurück – ein Super-GAU für den Käufer.

Deshalb sind Anfechtungen von zweiseitig verpflichtenden Rechtsgeschäften (Kaufverträgen) für den Anfechtungsgegner auch brandgefährlich.

Rückzahlung

Sie ist die Folge einer erfolgreich angefochtenen Zahlung.

Schenkung

Siehe „Unentgeltlichkeit“.

Sicherheit

Auch die Bestellung einer Sicherheit für eine bestehende Forderung kann eine anfechtbare Rechtshandlung darstellen.

Ob die Bestellung der Sicherheit anfechtbar ist, hängt oft davon ab, ob der besicherte Gläubiger einen Anspruch auf Bestellung der Sicherheit hatte und ob er die Zahlungsunfähigkeit kannte oder kennen mußte.

Tilgung

Für die Frage, ob die Zahlung oder sonstige Tilgung der Schuld angefochten werden kann, die ein Gläubiger vor Insolvenzeröffnung erhalten hat, ist oft entscheidend, welche Forderung des Gläubigers mit der Zahlung getilgt wurde.

Da diese Frage erfahrungsgemäß von juristischen Laien besonders schlecht beurteilt werden kann und umgekehrt die finanziellen Folgen von Fehlern in diesem Bereich besonders schmerzhaft sein können spielt dieses Thema auch in unserer der präventiven Beratung von Gläubigern insolvenzgefährdeter oder insolventer Schuldner eine bedeutende Rolle.

Für die Abwehr von Anfechtungsansprüchen bildet die Frage der Tilgungsreihenfolge ohnedies einen Dauerbrenner.

Unentgeltlichkeit

Unentgeltliche Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen sind besonders einfach anfechtbar. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Geschäftspartner eines unentgeltlichen Rechtsgeschäftes weniger schutzwürdig ist als der Geschäftspartner eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes.

Nur weil die Anfechtbarkeit deutlich erleichtert ist bedeutet dies jedoch noch lange nicht, dass die Anfechtung für den Masseverwalter eine „gemähte Wiese“ wäre.

Oft ist es nämlich ganz und gar nicht eindeutig, ob überhaupt ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt oder nicht. Außerdem spielt bei gewissen Konstellationen auch die Frage eine große Rolle, ob die Umstände, die die Unentgeltlichkeit ausmachen, dem Anfechtungsgegner überhaupt erkennbar waren.

Veräußerung

Erfahrungsgemäß werden Kaufgeschäfte oder Tauschgeschäfte, welche vor Insolvenzeröffnung abgeschlossen worden sind, von Insolvenzverwaltern gerne genau auf ihre Anfechtbarkeit hin geprüft, da die Rückabwicklung zweiseitiger Verträge mittels Insolvenzanfechtung für die Insolvenzmasse und den Masseverwalter in der Regel besonders lukrativ ist (siehe auch den Punkt „Rückabwicklung“).

Besonders, wer von einem Insolvenzschuldner Sachen unter ihrem objektiven Wert kauft findet sich oft in der Rolle des Anfechtungsgegners wieder.

Der anfechtende Insolvenzverwalter beruft sich in solchen Situationen gerne darauf, dass eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners für den Erwerber offenkundig war. Das ist aber beileibe nicht immer der Fall. Es kommt gerade bei solchen Verträgen auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an und es müssen sämtliche Begleitumstände des Geschäftes umfassend geprüft werden.

Gerade bei Personen in finanziellen Schwierigkeiten ist es oft so, dass sie Vermögensgegenstände zu stark reduzierten Preisen verkaufen, ohne dass damit irgendeine Benachteiligungsabsicht verbunden wäre. Dieses Verhalten ist vielmehr marktüblich.

Alleine an solchen Beispielen kann ersehen werden, dass zahlreiche Anfechtungsansprüche einer Prüfung vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Praxis nicht standhalten.

Weiterveräußerung

Veräußert der Anfechtungsgegner die Sache weiter, die er anfechtbar erworben hat, so können entweder dem Erwerber Anfechtungsansprüche drohen oder es können auch dem Anfechtungsgegner aus der Weiterveräußerung Schadenersatzansprüche drohen – vorausgesetzt, der Erwerb durch den Anfechtungsgegner war tatsächlich anfechtbar.

Zahlungsunfähigkeit

Siehe „Liquidität“.